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21.12.2012, 12:23 von Oliver Jaindl
Wien. Für den Anlegeranwalt Michael Poduschka ist es ein „sensationelles Urteil“: Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hat in einem MEL-Verfahren entschieden, dass die Meinl Bank aufgrund irreführenden Prospekts auch jenen Anlegern haftet, die MEL über andere Banken (Meinl: „Fremdbankfälle“) gekauft haben.
Wie berichtet, hatte sich die Meinl Bank auf der Rückseite von MEL-Werbeprospekten mit ihrem Firmenstempel verewigt und dadurch einen „Vertrauenstatbestand“ (OLG) hergestellt. Der zentrale Satz des Urteils (1R223/12i): „Sie hat in einem solchen Fall – und zwar unabhängig von einem unmittelbaren geschäftlichen Kontakt mit den Klägern (10 Ob 69/11m) – diesen als geschädigten Anlegern nach der Prospekthaftung des allgemeinen Zivilrechts schadenersatzrechtlich zu haften“.
Wie berichtet, hat die Bank grob gesprochen MEL-Fälle in zwei Kategorien eingeteilt: jene, bei denen Anleger bei Meinl zeichneten und denen man (Meinl: „soziale“) Vergleiche anbietet sowie jene Fälle, die von „Fremdbanken“ kamen, bei denen meist Vergleiche abgelehnt wurden. Folgt man dem OLG-Urteil, würde das bedeuten, dass sich nun Meinl auch mit „Fremdbank-Fällen“ beschäftigen muss.
Wenn aber wohl mit Einschränkungen: Laut Poduschka ist dieser Spruch für jene Anleger relevant, die MEL etwa via Hausbank zeichneten und diese Entscheidung auf den Prospekt mit Meinl-Bank-Stempel stützen. Weiters ist Verjährung zu beachten: Laut OGH (vgl RS0034631) kann ein erfolgter Privatbeteiligtenanschluss ans Strafverfahren die Verjährung verhindern. Diese Frage ist umstritten.
Meinl-Anwalt kontert
Meinl-Anwalt Mario Spanyi verweist darauf, dass die Kläger zuerst zweimal via Meinl Bank MEL zeichneten und erst den dritten Kauf via „Fremdbank“ tätigten. Daher sei der Fall ein Ausreißer: Dass man auch „Fremdbank“-Kunden hafte, sei nicht verallgemeinerungsfähig, weil das OLG faktisch von einer Fortwirkung der ersten zwei Käufe ausging. Das Urteil widerspreche OGH-Judikatur (10Ob9/12i) und vermenge kapitalmarktrechtliche „Prospekthaftung“ mit den Anforderungen an Werbeunterlagen. Man erwägt eine außerordentliche Revision an den OGH.
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