16.11.2012, 09:58

Musik-Downloads: Eltern haften nicht für ihre Kinder

Bild: Oksana Kuzmina

Raubkopien. Wenn Eltern ihre Zöglinge über das Verbot aufklären, können sie nicht für illegalen Online-Musiktausch ihrer Kinder zur Verantwortung gezogen werden.

Karlsruhe. Eltern haften in Deutschland für den illegalen Online-Musiktausch ihres minderjährigen Kindes grundsätzlich dann nicht, wenn sie den Nachwuchs ausreichend über das Verbot einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Erst wenn die Eltern Anhaltspunkte für illegale Aktivitäten ihres Kindes hätten, müssten sie den PC kontrollieren. Der BGH hob damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln auf, das Eltern wesentlich mehr Kontrollpflichten auferlegt hatte. (Az.: I ZR 74/12)

Das Paar, ein Chefarzt und seine Frau, war unter anderem von Emi Music Germany wegen Urheberrechtsverletzung verklagt worden. Denn bei einer Durchsuchung hatte sich herausgestellt, dass der damals 13-jährige Sohn 2007 über Monate hinweg illegal Musik aus dem Internet heruntergeladen und auf Internettauschbörsen angeboten hatte.

"Grundsätzliches Misstrauen?"

Das OLG gab den Klägern recht und verurteilte das Paar wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zu 3.000 Euro Schadenersatz. Die Eltern hätten sehen müssen, dass auf dem PC Tauschbörsenprogramme, sogenannte Filesharing-Software, aufgespielt und zum Teil auch auf dem Desktop sichtbar gewesen seien, hatte es geheißen. Das OLG habe Anforderungen an ein ideales Elternpaar gestellt, das mit allen Wassern gewaschen sei, kritisierte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm in der mündlichen Verhandlung am Donnerstag und fragte: "Müssen Eltern ihren Kindern denn grundsätzlich misstrauen?"

Eltern müssten ihr Kind weder beim Surfen im Internet überwachen noch den PC regelmäßig überprüfen oder den Internetzugang sperren, hieß es in der BGH-Entscheidung dann auch. Denn bei einem normal entwickelten 13-jährigen Kind reiche es aus, dass man es über das Verbot einer solchen Aktion informiere. Deshalb wies der BGH die Klage der Unternehmen ab.

(APA/Reuters)

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Kommentare

1 Kommentare

Verbleibende Zeichen: 1500

Gast: Robo2 meint

Bei uns steht das seit 1811 im Gesetz, in Deutschland seit 1900. Schön, dass die Klägerin das endlich mitbekommen hat. Dass dafür die Gerichte unnötig strapaziert wurden, ist allerdings bedenklich.

verfasst am 11:57 16.11.2012

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