07.02.2013, 17:25  von Oliver Jaindl

Zwischenbilanz der unendlichen Geschichte Meinl

Oliver Jaindl / Bild: WB

Leitartikel. Die Probleme könnten für die Meinl Bank überschaubar bleiben.

Jahr sechs im Fall Meinl: Noch immer gibt es ­keine Anklage, die Zivilverfahren sind großteils erledigt, und noch immer streitet man sich wegen Gutachtern. Kürzlich gab es Aufregung um Gutachter Martin Geyer, da man auf meinlsche „Strategiepapiere" gestoßen war, worin stand, wie man ­Geyer diskreditieren sollte. Dass die Geheimdienst-Nummer mit einem Auftragsgutachten, das Geyer mit ­Plagiatsvorwürfen „anpatzte", in die Hose gegangen war, hat das WirtschaftsBlatt schon kurz vor Weihnachten enthüllt, als die Justiz Geyer rehabilitierte und das Gutachten in der Luft zerrissen wurde.

Bei all den Details geschieht es aber rasch, dass der Überblick verloren wird. Zunächst zum Strafverfahren: Zu beobachten ist, dass man sich bei der Meinl Bank früher vieler Gutachter bediente, die diese oder jene heikle Frage ausarbeiteten.

Das könnte eine ­große Hürde für den Staatsanwalt werden, weil er nachweisen muss, dass die Verdächtigen die Verwirklichung von Straftaten zumindest „ernstlich für möglich" hielten und sich „damit abgefunden" haben. Das nennt sich dann bedingter Vorsatz oder eleganter auf Latein „dolus eventualis". Manche Delikte setzen sogar wissentliches Handeln voraus (z.B. Untreue). Doch wenn ein ­Experte gesagt hat, dass alles okay ist, hat man dann vorsätzlich ­gehandelt?

Der Staatsanwalt wird hoffentlich nicht versuchen, den komplexen Sachverhalt Meinl mit einer Anklage zu stemmen - der Fall Petrikovics und das Vorgehen des Staatsanwalts Volkert Sackmann könnte ein Vorbild sein. Die Methode Sackmann: Einen Teilfaktenkreis herauspicken, anklagen und sehen, wie das Gericht selbigen würdigt. Das Urteil hätte eine Signalwirkung für folgende Anklagen bzw. Ermittlungseinstellungen.

Das Strafverfahren hat aber auch zivilrechtlich Relevanz: Viele nicht verfolgte Anlegeransprüche sind bereits (prima facie) verjährt. Damit Anleger die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren geltend machen können, müsste es entweder zu einer Verurteilung wegen eines Delikts (Strafdrohung: mehr als ein Jahr) kommen. Oder es erweist sich, dass die Bank (zivilrechtlich) arglistig agiert hat. Hier läuft noch ein Verfahren.

Dennoch fragt sich am Ende: Wie groß wäre das Problem im Fall des Falles für die Bank wirklich? Angesichts Tausender bereits verglichener Anlegeransprüche könnte es sogar überschaubar bleiben.

 

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Kommentare

1 Kommentare

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Die Fälle "Meinl" und "Immofinanz" sind zwar gleichartig, aber nicht gleich. Der mehrstufige, mittelbare Ankauf der MEL-Zertifikate in ausländische Vehikel (Somal etc.) ist mangels Datenzugriff ungleich schwieriger aufzuarbeiten, als die vergleichsweise banale, inlandszentrierte Transaktionsabbildung in den Constantia-Banktöchtern. Jene Sachverhalte, die bei der Immofinanz/Constantia zur Anklage führten, könnten - wenn überhaupt - bei der MEL/Meinl Bank nur im Ausland verfolgt werden. Wer das banale Scheitern bei Auslandssachverhalten im Fall Grasser verfolgt hat, darf sich gewiss sein, dass dies im Fall "MEL/Meinl Bank" ähnlich verläuft. Anders ausgedrückt: Die große Hürde (und Unterschied) zum Fall "Immofinanz" besteht darin, die relevanten Sachverhalte überhaupt erst ins Inland "ziehen" zu müssen. Eine Strategie, die jener von Volkert Sackmann im Fall "IF/Constantia" vergleichbar ist, kann es daher im Fall "MEL/Meinl Bank" nicht geben. Dem letzten Satz kann durchaus gefolgt werden...

verfasst am 11:09 08.02.2013

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