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16.11.2012, 11:28
Wien. Der ORF darf seine Facebook-Angebote ab sofort wieder betreiben, da der Verfassungsgerichtshof (VfGH) der Beschwerde des Öffentlich-Rechtlichen sogenannte aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Dies teilte das Höchstgericht am Freitag in einer Aussendung mit - mit der Begründung, dass ansonsten dem für ORF "ein unverhältnismäßiger Nachteil bestünde". Der ORF hatte nach dem negativen Ausgang seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einen neuen Antrag auf aufschiebende Wirkung beim VfGH gestellt.
Anlass für die Beschwerde ist ein Bescheid von Bundeskommunikationssenat (BKS) und Medienbehörde vom Frühling des Jahres, wonach die Facebook-Aktivitäten des ORF nicht dem ORF-Gesetz entsprächen. Insgesamt 39 entsprechende Auftritte im sozialen Netzwerk wurden beanstandet.
Aufschiebende Wirkung
Der ORF zog gegen diesen Bescheid sowohl vor den VfGH als auch vor den VwGH, jeweils verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung. Letzterer gewährte diese auch, weswegen der ORF bis zur Enderledigung der Causa beim Verwaltungsgerichtshof auf Facebook aktiv bleiben durfte. Der VfGH lehnte daraufhin den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab, um eine Verdoppelung zu vermeiden.
Vergangenen Mittwoch hatte dann der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Beschwerde des ORF abgewiesen, die "Aufschiebende" verlor damit ihre Wirkung. Dem ORF war demnach jegliche Aktivität auf Facebook verboten. Nach wie vor anhängig ist aber die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dort stellte der ORF umgehend einen neuen Antrag, dem "heute in der Früh stattgegeben" wurde, so VfGH-Sprecher Christian Neuwirth.
Das Höchstgericht wies indes "ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei um eine vorläufige Entscheidung" handle. Rückschlüsse auf den Inhalt der endgültigen Entscheidung lasse diese keinesfalls zu. "Es kann auch sein, dass der Verfassungsgerichtshof die ORF-Beschwerde gegen das Facebook-Verbot schließlich als unbegründet abweist", hielt Neuwirth fest. Mit einem Ergebnis sei "bis zum ersten Quartal 2013" zu rechnen.
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