23.12.2012, 08:14

Neue Basis für die Gaststätten-Pauschalierung

Finanzministerin Maria Fekter / Bild: APA GEORG HOCHMUTH

Das Finanzministerium will die Gewinnpauschalierung, die bisher für Gaststätte gegolten hat, auf alle Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz bis 255.000 Euro ausweiten.

Wien. Die sogenannte Gaststättenpauschalierung wird ab 2013 völlig neu gestaltet, sie wird von einer Gewinn- auf eine Ausgabenpauschalierung umgestellt. Eine Reform war nötig geworden, weil der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die bisherige Regelung als gleichheitswidrig aufgehoben hatte.

   Die bisherige Gewinnpauschalierung sah für Betriebe mit einem Jahresumsatz von maximal 255.000 Euro einen zu versteuernden Gewinn von 5,5 Prozent der Einnahmen plus 2.180 Euro, mindestens jedoch 10.900 Euro, vor. Diese undifferenzierte Vollpauschalierung führte in zahlreichen Fällen dazu, dass die Steuerbemessungsgrundlage erheblich von dem abwich, was sich unter Zugrundelegung einer regulären Gewinnermittlung ergeben hätte. Es galt „der gleiche Gewinn für den Würstelstand wie für die Pension, es wurde unter den Betrieben zu wenig differenziert“, erklärte Fekter. Nun werden nicht die Gewinne, sondern die Ausgaben pauschaliert und zwar modulartig mit 20 Prozent des Jahresumsatzes. Die Finanzministerin sprach von einem „Quantensprung an Verwaltungsvereinfachung, sowohl für die Betrieben als auch für die Finanzverwaltung“. Mit einer Ausweitung auf alle KMUs mit einem Jahresumsatz von maximal 255.000 Euro könnte man diese Verwaltungsvereinfachung für die Hälfte aller Unternehmen, das wären rund 150.000, anwenden, erklärte Fekter

   Die neue Verordnung sieht ein modulares System vor, bestehend aus einem Grundpauschale, einem Mobilitätspauschale und einem Energie-und Raumpauschale. Die Inanspruchnahme des Grundpauschales ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beiden anderen Pauschalien. Das Grundpauschale beträgt zehn Prozent, mindestens jedoch 3.000 Euro und umfasst Betriebsausgaben wie Bürobedarf, Werbung, Versicherungen, Fachliteratur und Fortbildung des Unternehmers. Das Mobilitätspauschale beträgt zwei Prozent und ist mit dem höchsten Pendlerpauschale gedeckelt. Es umfasst sämtliche Kfz-Kosten und betriebliche Kosten für Nutzung anderer Verkehrsmittel sowie Reisekosten.

   Das Energie- und Raumpauschale in Höhe von acht Prozent umfasst alle Kosten für Strom, Gas/Öl, Reinigung sowie liegenschaftsbezogene Aufwendungen und Versicherungen. Werden sämtliche Pauschalien in Anspruch genommen, beträgt der Pauschalsatz somit 20 Prozent. Neben der Pauschalien bleiben bestimmte Betriebsausgaben weiterhin voll abzugsfähig. Dazu gehören Wareneinsatz, Löhne und Lohnnebenkosten, Sozialversicherungsbeträge, Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern, Instandhaltung und Instandsetzung sowie Miete und Pacht.

   Ein Beispiel: Ein Betrieb hat einen Umsatz von 160.000 Euro und nimmt alle Module in Anspruch. Das ergibt 32.000 Euro pauschalierte Betriebsausgaben. Von den verbleibenden 128.000 Euro können noch alle Kosten, die nicht pauschaliert sind, abgezogen werden. Der Restbetrag stellt die Bemessungsgrundlage dar und wird zum Tarif versteuert.

   Im Gegensatz zur bisherigen Pauschalierung ist eine Bindungswirkung bei Eintritt und Austritt in die oder aus der Pauschalierung vorgesehen. Das soll verhindern, dass jährlich – je nach jeweiliger Günstigkeit – zwischen den Besteuerungsformen gewechselt wird. Wird die Pauschalierung erstmals in Anspruch genommen, ist man verpflichtet, in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren dieselbe Vorgangsweise zu wählen wie im ersten Jahr.

(APA)

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