29.11.2012, 10:16  von Dr. Wilhelm Rasinger

Squeeze-out: Reform dringend nötig

Wilhelm Rasinger, IVA / Bild: Jindrich Foltin

Rechtstipp. Antragsberechtigt sollten nur jene Aktionäre sein, die bei Bekanntmachung des Squeeze-out bereits Aktien besaßen.

Bis 1996 war das "Hinausdrängen", der Squeeze-out, von Minderheitsgesellschaftern in Österreich nur sehr rudimentär geregelt. Erst dann wurde scheidenden Gesellschaftern ein durchsetzbares Recht auf Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung eingeräumt. 2006 trat das Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) in Kraft, welches seither die wesentliche Rechtsgrundlage für den Squeeze-out darstellt. Mehr als zehn Verfahren wurden bisher abgeschlossen, derzeit sind u.a. Bank Austria, AUA und Immoeast anhängig.

Kritikpunkte. In Österreich genügt eine Mehrheit von 90 Prozent für einen Squeeze-out. In Deutschland liegt die Latte bei 95 Prozent, weshalb der Mehrheitsgesellschafter sich preislich tendenziell mehr anstrengen muss, um die Voraussetzungen für einen Squeeze-out zu schaffen. Die Auszahlung der Barabfindung wird - ohne sachlichen Grund - erst zwei Monate nach Veröffentlichung der Eintragung des Gesellschafterausschlusses zur Zahlung fällig. Der gesamte Abfindungsbetrag muss hinterlegt bzw. durch eine Bankgarantie abgesichert sein. Die Verzinsung der Barabfindung mit zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ist gering und kann dazu führen, dass es betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, einen eher niedrigen Abfindungspreis anzubieten und das Überprüfungsverfahren hinauszuzögern.

Problem "Gemeinsame Vertreter". In der beschlussfassenden Hauptversammlung ist eine Einigung mit den vertretenen Minderheitsaktionären nicht möglich, da jeder Streubesitzaktionär, auch derjenige, der nicht an der Hauptversammlung teilgenommen hat, einen Monat nach Eintragung des Gesellschafterausschlusses in das Firmenbuch, einen Antrag auf Überprüfung stellen kann. Die Einrichtung eines "gemeinsamen Vertreters" für die Wahrnehmung der Interessen der Aktionäre, die keinen Antrag auf Überprüfung gestellt haben, bevorzugt ungerechtfertigterweise passive Aktionäre, führt zu unverhältnismäßig hohen Kosten und kann die Einigung über den Abfindungspreis verkomplizieren. Bisher wurden vom Gericht nur Rechtsanwälte als "gemeinsame Vertreter" bestellt, obwohl es bei der Festlegung einer angemessenen Barabfindung in erster Linie um betriebswirtschaftliche Fragen und Bewertungsprobleme geht.

Problem Sachverständige. Da es nur relativ wenige "Squeeze-outs" gibt, sollte das Firmenbuch Wien das einzige zuständige Gericht sein. Die Vergütungsansprüche der Mitglieder des Sachverständigengremiums sind im Vergleich zu den verrechneten Honoraren der Rechtsanwälte der Antragsteller sowie des gemeinsamen Vertreters und angesichts der Verantwortung bei Weitem zu gering. Eine Folge ist, dass weitere externe Sachverständige beauftragt werden. Das führt einerseits zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer und andererseits zu einer beträchtlichen Erhöhung der Verfahrenskosten. Das Gremium sollte organisatorisch an die Übernahmekommission angebunden sein, zu der mehr fachliche Nähe besteht. In der Vergangenheit gab es zeitliche Verzögerungen aufgrund nicht ausreichender organisatorischer Unterstützung. Immer mehr Kurzzeitinvestoren, die Aktien nach Bekanntwerden des Gesellschafterausschlusses zu einem geringfügig höheren Preis als dem Abfindungspreis erworben haben, wollen einen hohen Gewinn mit geringfügigem Einsatz lukrieren.

Problem Bewertungsgutachten. Die Ergebnisse der Unternehmensbewertung hängen wesentlich von den Prämissen (Risikozuschlag, Beta-Faktor, Wachstumsabschlag bei der ewigen Rente) und der Planungsrechnung, welche vom Management erstellt wird, ab. Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Vergangenheit wurden mehr oder weniger signifikant bei der Festlegung der Prämissen und der Planungsrechnung berücksichtigt und in die Zukunft extrapoliert. Daher ist die exakte unangreifbare Ermittlung eines Unternehmenswertes beziehungsweise des angemessenen Abfindungspreises nicht möglich. Es kann nur eine vertretbare Bandbreite für den Abfindungspreis festgestellt werden.

Verbesserungsvorschläge. Die Verkürzung der Verfahrensdauer und Reduktion der Kosten könnte auf folgende Weise erreicht werden:

  • Antragsberechtigung nur für Aktionäre, die bereits am Tag der Bekanntmachung des Squeeze-outs die Aktien besaßen.
  • Antragsberechtigung nur für Aktionäre, die an der beschlussfassenden Hauptversammlung teilnahmen, und Ermöglichung eines Beschlusses eines höheren Abfindungspreises in der Hauptversammlung bei Zustimmung des anwesenden Streubesitzes mit einer qualifizierten Mehrheit (75 oder 90 Prozent).
  • Ersatzlose Abschaffung des gemeinsamen Vertreters.
  • Betreuung des Gremiums durch Übernahmekommission.
  • Erhöhung der Verzinsung der Barabfindung ab Hauptversammlungsbeschluss auf mindestens vier Prozentpunkte über Basiszinssatz.
  • Auszahlung der Barabfindung innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung der Eintragung des Gesellschafterausschlusses ins Firmenbuch.

(WirtschaftsBlatt, Print-Ausgabe, 2012-11-29)

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Zum Autor

Dr. Wilhelm Rasinger, Österreichischer Interessenverband der Anleger (IVA)

Der Autor des Beitrags ist Kapitalmarktexperte, Anlegerschützer und Präsident des Österreichischen Interessenverbands für Anleger (IVA).

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