16.01.2013, 10:33  von Udo Schwarz, Manfred Schwarz

Achtung, die Bilanzpolizei kommt!

Die Prüfstelle kann eine Neuaufstellung fordern / Bild: Colourbox

Überwachung. Verein und FMA prüfen bei Verstößen gegen die Rechnungslegungsvorschriften.

Die jahrelange Diskussion um die Einrichtung einer Überwachungsstelle für die Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften (einer sogenannten Enforcement-Stelle) in Österreich scheint beendet. Als letzter Mitgliedsstaat hat Österreich nun mit dem Rechnungslegungs-Kontrollgesetz (RL-KG), welches mit 1. Juli 2013 in Kraft treten soll, die rechtliche Grundlage zur Schaffung einer längst überfälligen "Bilanzpolizei" gebildet. Ziel des RL-KG ist die Schaffung einer zusätzlichen, unabhängigen Prüfinstanz neben der Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Dadurch soll die Qualität der Rechnungslegung verbessert und das Vertrauen des Kapitalmarkts in die Unternehmen gestärkt werden. Von der Änderung betroffen sind Abschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2013 enden.

In Österreich übernimmt der neu zu schaffende Verein "Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung"(Prüfstelle) die erste Instanz und die FMA mit hoheitlichen Kompetenzen die zweite Instanz in dem zweistufigen System.

Konkret gibt es zwei Anlassfälle für das Einschreiten der Bilanzpolizei: einerseits bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften und andererseits, ohne besonderen Anlass, bei Stichprobenprüfungen. Grundsätzlich obliegt die operative Prüfung der Prüfstelle. Die FMA kann die Prüfung aber in verschiedenen Fällen an sich ziehen, zum Beispiel wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist. Aufgedeckte Fehler sind von der FMA mit Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid können Unternehmen eine Beschwerde an den VwGH bzw. VfGH richten.

Die Prüfstelle kann den Jahresabschluss zwar nicht für nichtig erklären, wohl aber eine Neuaufstellung fordern. Das RL-KG enthält keinen eigenen Straftatbestand, eine fehlerhafte Rechnungslegung könnte aber unter anderem nach §255 AktG (Bilanzfälschung), § 147 StGB (Betrug) oder §153 StGB (Untreue) verfolgt werden. Ein starkes Sanktionsinstrument ist aber auch die mögliche Fehlerveröffentlichung "nach Maßgabe des öffentlichen Interesses" und das damit verbundene Risiko eines Imageschadens für das Unternehmen.

Auch wenn das RL-KG zu einem Mehraufwand führen wird, überwiegen die Vorteile für die betroffenen Unternehmen - hier ist insbesondere die zu erwartende Qualitätssteigerung der Rechnungslegung und das damit einhergehende gesteigerte Anlegervertrauen ins Treffen zu führen.

Kritisch zu beurteilen ist die fehlende Konkretisierung der Regelungen über die Veröffentlichung eines Fehlers - denn unter welchen Voraussetzungen ein Fehler als im öffentlichen Interesse liegend beurteilt wird, erschließt sich aus der Gesetzesmaterie nicht. Es bleibt zu hoffen, dass mit diesem Instrument verantwortungsvoll umgegangen wird.

(WirtschaftsBlatt, Print-Ausgabe, 2013-01-16)

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Die Autoren: Udo Schwarz und Manfred Schwarz sind Partner bei Moore Stephens Schwarz Kallinger Zwettler.

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