17.01.2013, 10:18  von Gottfried Gassner

Rechtsgutachten als Haftungsfalle

Hinter einem "Gefälligkeitsgutachten" lässt es sich nicht verstecken / Bild: Colourbox

Rechtstipp. Der Vorstand muss den Rechtsrat jedenfalls einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterziehen.

In der Wirtschaftspraxis holen Vorstand bzw. Geschäftsführer bei komplexen rechtlichen Fragestellungen häufig Rechtsrat von der eigenen Rechtsabteilung oder externen Beratern ein. Beabsichtigt ist dabei neben der Klärung der Frage und darauf aufbauender Handlungsentscheidungen häufig auch, das Risiko von Schadenersatzansprüchen gegen den Vorstand zu minimieren, denn dieser haftet dem Unternehmen gegenüber für die gesetzeskonforme Leitung. Wie steht es aber um diese Haftung, wenn sich der eingeholte Rechtsrat in der Folge als unrichtig erweist?

Rechtslage. Während sich der OGH mit dieser Frage noch nicht im Detail befasst hat (siehe zu etwas anders gelagerten Fällen der Einholung von Rechtsrat im Kartellrecht etwa OGH 16 Ok 2/11), hat der deutsche BGH - bei ähnlicher Rechtslage - bereits einige Konkretisierungen getroffen. Daraus lässt sich vor allem Folgendes ableiten: Der Berater muss fachlich qualifiziert und unabhängig sein. Bei externen Beratern liegt die Unabhängigkeit im Allgemeinen vor. Unternehmensjuristen und Syndikus gelten ebenfalls grundsätzlich als unabhängig, wenn sichergestellt ist, dass die Beratung kritisch und unabhängig durchgeführt werden kann. Dies ist im Einzelfall abzuwägen. Gibt es Anhaltspunkte, dass der hinzugezogene Berater unseriös oder käuflich ist, darf sich der Vorstand auf die Expertise nicht verlassen.

Umfassende Information. Dem hinzugezogenen Berater ist der zu beurteilende Sachverhalt unter Offenlegung der erforderlichen Unterlagen vollständig und richtig darzulegen. Für den Vorstand empfiehlt sich, dies entsprechend zu dokumentieren. Obwohl der Berater bei einem erkennbar lückenhaften und unvollständigen Sachverhalt grundsätzlich zur Nachfrage angehalten ist, kann der Vorstand auf den erstatteten Rechtsrat nicht vertrauen, wenn der Sachverhalt absichtlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig mitgeteilt wurde oder relevante Informationen verschwiegen wurden. Der Vorstand darf auf den erteilten Rechtsrat grundsätzlich vertrauen, er muss ihn aber dennoch kritisch würdigen und einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterziehen. Im Allgemeinen wird es dabei ausreichend sein, zu prüfen, ob der erteilte Rechtsrat auf dem richtigen Sachverhalt fußt, frei von inneren Widersprüchen ist und im Ergebnis nicht in auffälligem Widerspruch zur eigenen Lebens- und Geschäftserfahrung steht. Gegebenenfalls ist nachzufragen. Der hinzugezogene Berater darf auch keine Annahmen treffen, von deren Vorliegen er selbst, und - noch schlimmer - der Auftraggeber nicht überzeugt ist. Der Vorstand kann sich daher nicht hinter "Gefälligkeitsgutachten" verstecken, die bei kritischer Würdigung als fehlerhaft oder unhaltbar erkannt würden.

Kein blindes Vertrauen. Fehlt diese Plausibilitätskontrolle, kann sich der Vorstand nicht mehr haftungsbefreiend darauf berufen, einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen zu sein. Der Vorstand darf sich daher nicht blind auf den Rat des hinzugezogenen Experten verlassen. Die Beratung muss in aller Regel schriftlich erfolgen. Eine mündliche Auskunftserteilung ist nur in Ausnahmefällen, nämlich bei einfach gelagerten und bei besonders eilbedürftigen Fällen (z.B. Ad-hoc-Mitteilungen) ausreichend. Bei mündlich erteilter Auskunft ist es auch angeraten, diese in einem Vermerk schriftlich festzuhalten und den Inhalt vom Auskunftgeber bestätigen zu lassen. Auch wenn ein Berater für den Vorstand erkennbar ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Problematik Auskünfte "aus dem Stegreif" oder "zwischen Tür und Angel" erteilt, genügt dies in der Regel nicht, denn einem Vorstand muss bewusst sein, dass so keine fundierte Antwort zu erwarten ist.

Fazit. Wenn der Berater sorgfältig ausgewählt und umfassend über den Sachverhalt informiert wird und die erteilte Auskunft einer eigenen Plausibilitätskontrolle unterzogen wird, entfällt regelmäßig die Haftung des Vorstands, der im Vertrauen auf den erteilten Rechtsrat gehandelt hat. Gefälligkeitsgutachten und zwischen "Tür und Angel" erteilte Auskünfte exkulpieren den Vorstand hingegen nicht.

(WirtschaftsBlatt, Print-Ausgabe, 2013-01-17)

Das WirtschaftsBlatt 3 Wochen gratis testen
» Jetzt kostenlos bestellen

16.05.2013, 09:12

Mensdorff-Pouilly muss um Freispruch zittern

16.05.2013, 09:07

Kronzeuge Schieszler vor dem Ziel

15.05.2013, 22:53

Lobbying: Die Tücken des neuen Gesetzes

Zum Autor

MMag. Gottfried Gassner, Kanzlei Binder Grösswang

Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der Wiener Kanzlei Binder Grösswang. Er ist auf Mergers & Acquisitions, Insolvenzrecht und Restrukturierungen spezialisiert und Autor zahlreicher Publikationen, vorwiegend im Gesellschaftsrecht.

WERBUNG

Kommentare

0 Kommentare

Verbleibende Zeichen: 1500

15.05.2013, 22:51

Schäden durch Kartelle: Konsumenten, KMU schauen durch die Finger

Recht. Kleine, aber viele Schäden: Rechtschutz bei Kartellen bei massenhafter Schädigung von Verbrauchern und KMU ist nicht stark ausgeprägt. Der VKI fordert einen eigenen Fonds.

15.05.2013, 22:36

Der Schadenersatz im Gefolge eines Kartells

RechtsBlatt. Wettbewerbswidrige Absprachen führen zu volkswirtschaftlichen Schäden, sagt die ökonomische Theorie

15.05.2013, 22:34

Vergleichsgebühr: Eine kritische Hinterfragung

RechtPointiert. Die Vergleichsgebühr gilt laut VwGH auch für Schiedsvergleiche. Das schadet dem Schieds-Standort Österreich.

15.05.2013, 10:07

Wenn Geschenke strafrechtliche Folgen haben

Incentive-Reisen. Geschäftspartner mit Urlaub zu belohnen ist erlaubt - es gibt aber auch Voraussetzungen.

15.05.2013, 10:03

Weiterbildung mit reduzierter Arbeit

Bildungsteilzeit. Mit 1. Juli 2013 wird die Bildungsteilzeit neben der bereits bestehenden Bildungskarenz eingeführt.

Umfrage

  • Wo kaufen Sie Ihre Lebensmittel am liebsten ein?
  • Nahversorger
  • Supermarkt
  • Einkaufszentrum
  • Internet