14.02.2013, 09:34

Banken: Der Zankapfel Berater-Zurechnung

Pro&Contra. Die Frage, ob Finanzmarktakteure bei Anleger-Fehlberatungen externer Finanzdienstleister einzustehen haben, sorgt derzeit für Diskussion.

Eine via Rechtsprechung erweiterte Zurechnung würde letztlich bedeuten, dass künftig die Kooperation etwa von Banken mit externen Beratern sinnlos wäre, wenn am Ende ohnehin stets die Bank haftet. Ein kontroversielles Thema – kommentiert von Anlegeranwalt Michael Poduschka und Anwalt Mario Spanyi, der bankseitig viele Verfahren führt.

PRO

Haftung der Banken für „freie“ Berater

In den letzten zehn Jahren wurde von Banken verstärkt ein Geschäftsmodell eingesetzt, bei dem sie selbst Vertragspartner des Endkunden sind (z.B. als Kreditgeber oder Aktienverkäufer), die Beratungsleistungen aber an „freie“ Wertpapierdienstleistungsunternehmen „outgesourct“ werden.  Konkret hat sich die Meinl Bank beim Vertrieb von MEL und die Constantia Bank beim Vertrieb von Immofinanz dieses Systems bedient, somit sind Zehntausende Österreicher von der Frage betroffen, ob Banken für Fehlberatungen durch externe Berater haften.  

Irrtumsanfechtung. Für die Fälle der Irrtumsanfechtung (§871 ABGB) besteht schon seit längerem eine gefestigte Judikatur des OGH, dass „freie Berater“ Gehilfen der Banken sein können: Der OGH sah die Berater nicht als Dritte im Sinne des § 875 ABGB sondern den Banken zurechenbare Gehilfen an, wenn die Banken die Berater entweder mit Konto- und Depoteröffnungsanträgen[1] oder Vertragsformularen mit Firmenstampiglie[2] ausstatteten oder Werbeunterlagen mit dem aufgedruckten Bankenlogo[3] beim Verkauf verwendet wurden. 
Unproblematisch waren auch immer die Fälle, in denen die Bank weiß oder zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die freien Berater ihre Beratungen nicht ordnungsgemäß durchführen[4]. Zuzurechnen wäre eine Fehlberatung meines Erachtens unter diesem Punkt der Bank auch, wenn sich aus den von der Bank den Beratern zur Verfügung gestellten Informationen eine andere Verwendung der Anlegergelder oder eine andere Risikoträchtigkeit des Anlageproduktes ergibt, als es dem damaligen Wissensstand der Bank(-vorstände) entsprach. 
Offen war bis vor Kurzem jedoch die Frage, ob die Bank auch in anderen als den bisher genannten Fällen für Fehlberatungen Externer einzustehen hat, insbesondere ob es sich bei den „freien“ Beratern um Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB handelt.  

Der OGH gab Antworten. Gleich zwei OGH-Senate haben  im letzten Monat auf diese Frage eine Antwort gegeben[5]: In Analogie zur Rechtssprechung zum Versicherungsrecht hafte die Bank (neben den genannten Irrtumsfällen und den Fällen positiven Wissens) dann für externe Berater, wenn zwischen ihr und ihnen ein wirtschaftliches Naheverhältnis besteht, lautete die Grundaussage in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. 
Eine solche wirtschaftliche Nahebeziehung sei dann als gegeben anzunehmen, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen als „Vertriebspartner“ ständig mit dem Vertrieb bestimmter Anlageprodukte betraut und somit in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden sei. 

Die Begründung. Begründet hat dies der OGH damit, dass  es grundsätzlich nicht so sein könne, dass  ein Verkäufer den Vorteil einer Arbeitsteilung in Anspruch nehme, ohne das Risiko zu übernehmen, dass der eingesetzte Berater in rechtlich geschützte Interessen des Anderen (etwa durch nicht ordnungsgemäße – grundsätzlich dem Verkäufer obliegende – Beratung) eingreife.  
Die Judikatur zum WAG (für anlegergerechte Beratung haftet nur das kundennähere Unternehmen) gelte hier nicht, da bei Vorliegen einer Vertriebsvereinbarung der Bank klar sei, dass  eine überwiegend kundengerechte Beratung gegenüber den gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen von Bank und Finanzberater am Verkauf gerade dieses Produktes in den Hintergrund trete.

- Mag. Michael Poduschka

FUSSNOTEN.
[1] 6 Ob 24/10p. [2] 6 Ob 109/09m. [3] 7 Ob 177/98z.
[4] 4 Ob 50/11y. [5] 4 Ob 129/12t und 8 Ob 104/12w.

 

CONTRA

Keine Bankenhaftung für konzessionierte Berater

Das Massen-Auftreten unabhängiger Finanzberater, die Wertpapierdienstleistungen „maßgeschneidert für Kunden“, „unabhängig von den Banken“ und „zu günstigeren Konditionen“ anbieten, führt zwangsläufig zur Frage, wer dem Anleger für eine Fehlberatung des der Bank vorgeschalteten Finanzdienstleisters haftet.  

Kunden-Aufklärung. Die Rechtsprechung trug dieser Situation bislang dadurch Rechnung, dass sie ausschließlich den „kundennäheren“ Wertpapierdienstleister haften ließ1. Schon auf den ersten Blick wird klar, warum: Die Bank bekommt den Anleger nie zu Gesicht, der unabhängige Finanzdienstleister verkauft alle möglichen Finanzprodukte, auch solche von Mitbewerbern, ohne dass die Bank Einfluss darauf hätte, welche das sind, zudem trifft den Berater eine eigene Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung aufgrund § 40 WAG 2007 (ebenso früher nach § 13 ff WAG 1997). Sieht man von Sonderfällen ab, braucht die Bank keine (zweite) Aufklärung des Kunden mehr vorzunehmen, weil der Anleger bereits vom Berater aufgeklärt wurde. Eine „Verdoppelung“ der Beratungspflicht ist weder dem Gesetz zu entnehmen, noch in irgendeiner Weise praktikabel; die Bank darf sich vielmehr auf die Angaben des vorgeschalteten Dienstleisters verlassen. Letzteres wurde vom OGH2 damit begründet, dass bei richtlinienkonformer Auslegung von Art 11 Abs 3 Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 die Notwendigkeit einer Aufklärung von den Kenntnissen des Kunden abhängt. Wenn der Kunde umfassend beraten wurde, verfügt er bereits über die notwendigen Kenntnisse und benötigt daher keine Wiederholung der Aufklärung. Dass die Bank möglicherweise trotzdem haftet, wenn sie von Fehlleistungen des Beraters Kenntnis hat, sei hier nur am Rande erwähnt, auch ist sie keineswegs von einer Kontrolle der Anträge dahin gehend befreit, ob die getätigten Angaben mit dem Erwerb des beantragten Wertpapiers korrespondieren. 

OGH. Der Oberste Gerichtshof spricht in seiner Entscheidung zu 1 Ob 48/12h den gemäß Art 11 Abs 3 der Richtlinie 93/22/EWG konzessionierten Finanzdienstleister an, wenn er von „Rechtsträgern“ spricht. Wurde der Anleger vor Einschaltung der Bank von einem konzessionierten Anlageberater aufgeklärt und entschloss er sich aufgrund von dessen Empfehlungen und Beratung für ein bestimmtes Investment, bedeutete die Wiederholung der bereits erteilten Informationen durch die Bank eine überflüssige Verdoppelung von Informations- und Aufklärungspflichten3. Diese Regelung wurde explizit in § 27 Abs 1 WAG 2007 aufgenommen. Demnach darf sich ein Rechtsträger (z.B. eine Bank), der von einem unabhängigen auf die Angaben des Beraters verlassen, der auch die Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben trägt. Die Praxis zeigt, dass auf praktisch jedem Auftragsformular die vollständige und gesetzeskonforme Beratung sowohl vom Anleger als auch vom unabhängigen Berater bestätigt wird, widrigenfalls die Aufträge der Prüfung in der Bank nicht standhalten und demzufolge nicht durchgeführt werden.  
Die zu abweichenden Ergebnissen gelangenden Entscheidungen übersehen, dass die Entlohnung der Berater idR über Provisionen erfolgt, über die der Anleger aufzuklären ist.  Diese Provisionen bezahlt aber nicht die Bank, sondern der Anleger, u.a. in Form von Ausgabeaufschlägen, und auch darüber ist er aufzuklären. Da der Anleger schon von Anfang an ausdrücklich eine unabhängige Beratung wünschte, kommt eine Zurechnung von Fehlleistungen unabhängiger Finanzdienstleister zur Depotbank auch deswegen nicht in Betracht. 

- Mag. Mario Spanyi

FUSSNOTEN.
[1] 4 Ob 50/11y, 10 Ob 69/11m. [2] 1 Ob 231/04h, 5Ob 106/05g. [3] 1 Ob 48/12h.

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Mag. Michael Poduschka

Der Autor ist geschäftsführender Gesellschafter der Poduschka Anwalts-GmbH, die mehr als 1000 MEL- und Immofinanz-Anleger vertritt. Zitiervorschlag: Poduschka, „Haftung der Banken für ,freie’ Berater“, RechtsBlatt, 14. 2. 2013

Mag. Mario Spanyi

Der Autor vertritt für KSW überwiegend (auf Seite von Banken) Fälle in Anlageberatungs- und Banksachen. Zitiervorschlag: Spanyi, „Keine Bankenhaftung für konzessionierte Berater“, RechtsBlatt, 14. 2. 2013

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