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24.02.2013, 19:17 von Oliver Jaindl
Wien/Mistelbach. „Alternative“ ökonomische Ansätze scheinen in Niederösterreich in Mode zu kommen. Nach dem Waldviertler Schuhproduzenten hat nun ein Weinviertler Fleischer für Aufregung gesorgt, der seinen Arbeitern Fleischwaren statt Geld als Lohn ausbezahlte. Offene Lohnforderungen, die er nun privat begleichen werde, brachten dem Unternehmer eine Klage der AK ein.
Im Kern geht es hier um das im Arbeitsrecht so genannte „Truckverbot“ – also darum, dass Unternehmer Arbeitnehmer statt mit Geld mit geldwerten Waren entlohnen. Der Wiener Arbeitsrechtprofessor Wolfgang Brodil hält hier fest, dass – auf Basis der meisten Kollektivverträge – eine (vor allem auch einseitig festgesetzte) Naturalentlohnung unzulässig ist.
Antiquiertes Gesetz
Aber: Als Teil des den Kollektivvertrag übersteigenden Entgelts wären derartige Entlohnungen zulässig, wenn sie vertraglich vereinbart werden (Berechnungsbasis bei Lebensmitteln: Einstandspreis). Allerdings geht dies auf die Gewerbeordnung 1859 zurück, deren § 78 zwar heute noch gilt, aber dennoch in die Jahre gekommen sein dürfte.
Risikostreuung. Laut Vontobel-Anwalt Christian Winternitz ist an dem Urteil bemerkenswert, dass das OLG statuierte, dass "bei Anlageberatern das Gebot der Diversifizierung nur sehr eingeschränkt gilt."
Praxistipps. Wer durch das Hochwasser Hab und Gut verloren hat und Ersatz für Haus oder Wohnung beschaffen muss, kann einiges von der Steuer absetzen. Auch für Unternehmen gibt es ein paar Steuerbegünstigungen.
RechtHilfreich. Da dauerhafte Arbeitsverhältnisse der Vergangenheit angehören, gelingt es zusammenarbeitenden Ehepartnern vermehrt, Unternehmen aufzubauen. Das Scheitern der Ehe kann besonders KMU und Familienunternehmen finanziell belasten.
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