24.02.2013, 19:17  von Oliver Jaindl

Naturalien statt Lohn teils zulässig

Bild: Folin

"Truckverbot". Aufregung in Niederösterreich um Lebensmittel statt barem Entgelt.

Wien/Mistelbach. „Alternative“ ökonomische Ansätze scheinen in Niederösterreich in Mode zu kommen. Nach dem Waldviertler Schuhproduzenten hat nun ein Weinviertler Fleischer für Aufregung gesorgt, der seinen Arbeitern Fleischwaren statt Geld als Lohn ausbezahlte.  Offene Lohnforderungen, die er nun privat begleichen werde, brachten dem Unternehmer eine Klage der AK ein.

Im Kern geht es hier um das im Arbeitsrecht so genannte „Truckverbot“ – also darum, dass Unternehmer Arbeitnehmer statt mit Geld mit geldwerten Waren entlohnen. Der Wiener Arbeitsrechtprofessor Wolfgang Brodil hält hier fest, dass – auf Basis der meisten Kollektivverträge – eine (vor allem auch einseitig festgesetzte) Naturalentlohnung unzulässig ist.

Antiquiertes Gesetz

Aber: Als Teil des den Kollektivvertrag übersteigenden Entgelts wären derartige Entlohnungen zulässig, wenn sie vertraglich vereinbart werden (Berechnungsbasis bei Lebensmitteln: Einstandspreis). Allerdings geht dies auf die Gewerbeordnung 1859 zurück, deren § 78 zwar heute noch gilt, aber dennoch in die Jahre gekommen sein dürfte.

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